am 28. Mai tritt die neue Preisabgabenverordnung (PAngV) in Kraft. Ab diesem Datum muss bei Werbung mit reduzierten Preisen der niedrigste Preis der letzten 30 Tage mit genannt werden.
Besonders relevant sind für Einzelhändler die neuen Regelungen zu Transparenz von Preisermäßigungen nach § 11 PAngV n.F.. Diese Regeln sollen den Verbraucher in die Lage versetzen, Rabatte besser einschätzen und Preise aufgrund einheitlicher Informationen besser bewerten zu können. Für Händler und Werbetreibende hat diese gänzlich neue Informationspflicht weitreichende Auswirkungen.
In diesem Artikel haben wir einige der Neuerungen für Sie zusammengefasst.
Bitte beachten Sie, dass wir keine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit geben können und Sie sich im Zweifel rechtliche Beratung einholen sollten.
Wenn Sie in Zukunft mit einer Preisermäßigung werben, so müssen Sie künftig den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Referenzpreis mit angeben. Wie und wo Sie dies machen, dazu sagt die Verordnung jedoch nichts. Das heißt, Sie können im Prospekt, Newsletter oder Online den Rabatt ankündigen, die Angabe des Referenzpreises an der Ware selbst reicht aber aus. Die Referenzpreisangabe muss also nicht zwingend schon mit der Werbung erfolgen.
In der Grafik finden Sie drei Beispiele. Zum Vergrößern auf das Bild klicken.
Besonders aufwändig macht diese Regelung, dass der niedrigste 30-Tage-Preis für den jeweiligen Verkaufskanal individuell ermittelt werden muss. Also für jede Filiale und auch für den Online-Vertrieb. Auch die Produktvariante muss berücksichtigt werden. Werden zum Beispiel die Schuhe eines Modells in schwarz zu einem anderen Preis, als die grauen verkauft, muss sich der Referenzpreis auf exakt den gleichen Artikel beziehen.
Natürlich wäre es schon fast zu einfach, wenn es keine Ausnahmen gäbe.
Wenn Sie einen Preis kontinuierlich, schrittweise senken, dann bleibt der Anfangspreis als Referenzwert bestehen und nicht der niedrigste Preis der letzten 30 Tage.
Für folgende Arten von Preisermäßigungen gilt die Informationspflicht:
Alle messbaren Preissenkungen wie zum Beispiel:
25% Rabatt
10 € weniger
50 € statt 70 €
Heute Mehrwertsteuer geschenkt
Bei Werbung, die den Eindruck einer Ermäßigung weckt:
Sonderangebot
Sale
Black-Friday-Angebot
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Bei folgenden Arten der Werbung gilt die Informationspflicht nicht:
Angabe des ermäßigten Preises ohne Erwähnung des vorherigen Preises
Verwendung allgemeiner Preisaussagen, die nicht den Eindruck erwecken, es sei eine Ermäßigung
Bloße Gegenüberstellung mit dem Hersteller-UVP
Bei individuellen Rabatten und Gutscheinen
Mengenrabatte
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Fazit
So manche Rabattaktion verliert ihren Sinn, denn im Vorfeld sollte berücksichtigt werden, dass jede Werbung mit einer Preisermäßigung nicht nur zu der neuen Pflichtangabe führt, sondern der reduzierte Preis gleichzeitig auch einen neuen, niedrigsten 30-Tage-Preis begründet, auf den dann künftig referenziert werden muss.
Bei prozentualen Rabatten ist darauf zu achten, dass sich die Angaben auf den korrekten, jeweils gültigen Referenzpreis beziehen.
Wenn Rabatte, dann machen individuelle Lösungen und Loyalitätsprogramme weniger Aufwand. Auch die weiterhin bestehende Möglichkeit der Werbung bzw. Gegenüberstellung mit einer Hersteller-UVP kann genutzt werden.
Wie so oft bei neuen Gesetzen wird eine gewisse Rechtsunsicherheit zunächst unvermeidbar sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn man sich mit seinen Werbemaßnahmen in die Graubereiche des neuen Gesetzes wagt. Erst die Rechtsprechung wird daher hier im Laufe der Jahre für Klarheit sorgen. Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass insbesondere die Verbraucherverbände entsprechende Fälle aufgreifen und zu den Gerichten tragen werden.
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