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Kassensicherungsverordnung - was gilt wann?

Aktualisiert: 8. Dez. 2020

Jedes Jahr das gleiche… oder besser gesagt, eben nicht! Jedes Jahr gibt es neue Richtlinien und Gesetze, an die sich der Einzelhandel halten muss, wenn er keine einschneidenden Strafen fürchten möchte.

Ich denke, 2020 ist wohl das Jahr mit den meisten Verordnungen, nicht nur für den Handel, aber eben auch. Schuld daran ist natürlich wie an allem in diesem Jahr - Corona.

Naja, nicht nur. Das Gesetz zur Kassensicherheit wurde schließlich schon vorher beschlossen. Und darum soll es auch in diesem Beitrag gehen. Nicht um Corona, sondern um die Vorschriften, die jede Kasse im Einzelhandel erfüllen muss, damit es bei einer Prüfung durch das Finanzamt zu keiner Beanstandung führt.

Eines sei aber noch vorweg gesagt: Wenn Sie ein Kassensystem bei uns erwerben, sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite, denn wir passen unsere Systeme wenn möglich an die neuen Ansprüche an oder informieren Sie darüber, wenn es Zeit wird in neue Hardware zu investieren.


Worum geht es in der neuen Abgabenordnung?


Ladenbetreiber sollen daran gehindert werden Umsätze zu unterschlagen. Dazu hat der Staat durch das sogenannte Kassengesetz die Abgabenordnung geändert. Sie legt fest, wie Händler ihre Einnahmen abrechnen müssen und schreibt jetzt eine "zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE)" vor, die die aufgezeichneten Umsätze vor nachträglicher Manipulation schützt. Dazu kommt dass Steuerprüfer jederzeit zur “Kassennachschau” vorbeikommen dürfen, um über eine elektronische Schnittstelle Kassenumsätze auslesen und sie auszuwerten.


Wir bieten Ihnen die TSE in Form eines USB-Sticks oder in einem Drucker integriert an und decken damit die folgenden wesentlichen Funktionen ab:

  • Beliebige Kassendaten können mit einer Nummerierung, einer Zeitinformation und einer elektronischen Signatur versehen, in der TSE gespeichert und exportiert werden.

  • Im ECC.NATIV.STORE werden die auf der TSE generierten Daten GoBD konform für 10+1 Jahr gespeichert. Sie erhalten dann für den Fall einer Steuerprüfung alle TSE Daten aus einer zentralen Oberfläche heraus, welche Sie dem Prüfer zur Verfügung stellen können.


Alle “alten” Kassen mussten bereits bis zum 31.09.2020 mit der neuen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein oder es musste mindestens ein Auftrag für diese nachgewiesen werden können. Bei allen neu verkauften Kassen bieten wir die TSE selbstverständlich mit an.


Ab dem 31.03.2021 darf in Deutschland keine Kasse mehr ohne TSE betrieben werden, sonst drohen Bußgelder von bis zu 25.000 €.



Kassenmeldepflicht


Ebenfalls neu in diesem Jahr ist sie Kassenmeldepflicht. Laut Kassensicherungsverordnung gilt: Wer eine neue digitale Kasse gekauft oder ein altes Kassensystem außer Betrieb genommen hat, muss das innerhalb von einem Monat dem Finanzamt melden. Auch wenn eine Kasse gestohlen wurde oder kaputt geht, muss das Finanzamt darüber informiert werden.

Mit der Verpflichtung zur Meldung der Kasse soll sichergestellt werden, dass alle Kassensysteme über eine TSE verfügen, da bei der Meldung auch mitgeteilt wird, welche TSE die Kasse hat.


Der Haken an der Sache ist nur, dass diese Meldung angeblich nur mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck möglich sein soll und dieser zurzeit noch nicht zur Verfügung steht. Betroffene Unternehmen müssen daher warten, bis der Vordruck veröffentlicht wird oder die Finanzämter eine elektronische Lösung zur Meldung bereitstellen. Wörtlich heißt es im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 06.11.2019:

“Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben. “


Bisher ist eine elektronische Meldung noch nicht möglich. Dennoch ist es sicherlich empfehlenswert, alle erforderlichen Daten bereitzuhalten. Welche das sind lesen Sie hier unter Punkt 9.


Noch sind mir keine wesentlichen Neuerungen für 2021 bekannt. Sicherlich haben wir alle auch noch genug damit zu tun, alle Corona-Verordnungen umzusetzen und trotzdem das eigentliche Geschäftsziel weiter verfolgen zu können. Wenn es Neuerungen gibt, lassen wir Sie es an dieser Stelle wissen.


Ihre Jennifer Tettenborn



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